Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1.            Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle Verträge über die Erbringung von Leistungen zwischen der Firma Prange Elektrotechnik, Christoph Prange, Brunnenstraße 5, 61130 Nidderau (nachfolgend „PE“), und ihren Kunden. Diese AGB gelten für Verbraucher und Unternehmer.
  2. Die vorliegenden AGB gelten für alle zwischen den Parteien geschlossenen Verträge, auch wenn in diesen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird.
  3. Mit der Beauftragung gelten die AGB als angenommen. Abweichungen von diesen Regelungen müssen schriftlich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn PE ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Sondervereinbarungen gehen diesen AGB vor; dies gilt nicht für vorformulierte Vertragsbedingungen des Kunden.
  4. Die Bezeichnung „Auftrag“ umfasst das Vertragsverhältnis unmaßgeblich des entsprechenden Vertragstyps. PE schuldet dabei die Hauptleistung gegenüber dem Kunden. Der Kunde schuldet PE die Zahlung der Vergütung.

§ 2.            Vertragsschluss

  1. Die Darstellungen und Werbungen der Produkte und Leistungen auf der Webseite der PE (https://prange-elektrotechnik.de/) stellen keine rechtlich bindenden Angebote zum Abschluss eines Vertrages dar. Auf Anfrage des Kunden gibt die PE mittels Erklärung in Textform (per E-Mail) ein unverbindliches und freibleibendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. In der Angebots-E-Mail findet sich ein Link zum Rechnungsprogramm „lexoffice“, über welchen sich das freibleibende Angebot öffnen und akzeptieren lässt. Akzeptiert der Kunde dieses freibleibende Angebot, ist dies ein Angebot im Rechtssinne zum Abschluss eines Vertrages. PE hat 72 Stunden Zeit, hierauf zu reagieren. Lehnt die PE das Angebot des Kunden ab, kommt kein Vertrag zustande. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn PE dem Kunden eine Auftragsbestätigung zusendet.
  2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer der PE. Sofern nicht anders vereinbart, wird das Material erst bestellt, wenn die Zahlung des Kunden eingegangen ist (sog. kongruentes Deckungsgeschäft). Sollte ein bestellter Artikel nicht lieferbar sein, weil die PE von ihrem Lieferanten ohne ihr Verschulden trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert wird, ist die PE zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall wird die PE den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist und etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten. Der Kunde hat in diesem Fall ebenso die Möglichkeit, eine vergleichbare Anlage zu erhalten. Als Grundlage für die Vergleichbarkeit wird die Leistungsbeschreibung bei Vertragsschluss genommen.

§ 3.            Lieferung

  1. Die auf der Webseite der PE sowie in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit diese nicht als verbindlich gekennzeichnet sind. In der Regel erfolgen die Installation und die technische Fertigstellung der Photovoltaikanlage (nachfolgend „PV-Anlage“) binnen drei Monaten nach Beauftragung. Aufgrund der aktuellen Marktsituation kann es zu Verspätungen oder Änderungen der Lieferzeiten seitens der Lieferanten von PE kommen. Insoweit wird dem Kunden erst zu einem späteren Zeitpunkt eine konkrete Lieferzeit benannt werden.Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unmittelbar vor dem mit dem Kunden abgestimmten Montagetermin. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung bis zu 7 Tage vor dem Montagetermin zu ermöglichen und den Lieferanten eine Abstellerlaubnis für das Material auf seinem Grundstück bis zur Montage zu gewähren. Die Anlieferung der Module und der Unterkonstruktion erfolgt per LKW mit Kran, der die Ware auf das Grundstück hebt und abdeckt. Das technische Montagematerial (Wechselrichter, Stromspeicher, Wallbox o. ä.) wird in der Regel durch den beauftragten Lieferanten angeliefert.
  1. Die Liefer-/ Leistungsfrist ist bei geschuldeter Montage eingehalten mit Abnahmereife der Leistung.
  2. Die Liefer-/ Leistungsfrist verlängert sich oder ein Liefer-/ Leistungstermin verschiebt sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse sowie höherer Gewalt, die außerhalb des Willens der PE liegen, z. B. Betriebsstörungen – insbesondere bei Betriebsschließungen oder aufgrund behördlicher Anordnungen -, witterungsbedingte Unterbrechungen der Leistungserbringung, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefer-/ Leistungsgegenstands von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Subunternehmern eintreten. Die Liefer-/ Leistungsfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Solche Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Kunden schnellstmöglich mitgeteilt. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
  3. Für Liefer-/ Leistungsverzögerungen aufgrund einer oder mehrerer Pflichtverletzungen zur Mitwirkung des Kunden kann die PE nicht haftbar gemacht werden.
  4. Teillieferungen/ -leistungen sind innerhalb der von der PE angegebenen Liefer-/ Leistungsfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch/ die Nutzung daraus nicht ergeben.
  5. Konstruktions- oder Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.
  6. Dem Kunden wird ausdrücklich keine Zusicherung bezüglich der Lieferung eines bestimmten PV-Moduls- und Wechselrichter-Fabrikats sowie eines bestimmten Modultyps gegeben. Die Auswahl dieser Systemkomponenten erfolgt durch PE unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Auftragsausführung. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden. Ferner behält sich die PE vor, die im Angebot angegebene Modulleistung um +/ – 15 kWp ohne Zustimmung des Kunden zu ändern, falls das angebotene Modul nicht verfügbar ist.
  7. Falls die PE aufgrund von Liefer-/ Leistungsproblemen ihrer Zulieferer die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen kann, behält sie sich das Recht vor, gleichwertige Komponenten in Bezug auf Qualität und Preis von anderen Bezugsquellen zu beschaffen und zu liefern. Die Angaben des Herstellers, die im Vertrag enthalten sind, stellen in diesem Zusammenhang keine zugesicherten Eigenschaften dar. Sollte eine Ersatzlieferung unmöglich sein, haben PE sowie der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall wird PE den Kunden umgehend benachrichtigen und eventuelle Anzahlungen unverzüglich erstatten.
  8. Der Kunde kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist die PE auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt die PE in Verzug.
  9. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der PE aus anderen – vom Kunden zu vertretenden – Gründen, so ist die PE berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.
  10. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  11. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Art der Beförderung, der Transportweg, Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und die Auswahl des Spediteurs/ Frachtführers sowie die Verpackung von der PE nach ihrem Ermessen frei wählbar.

§ 4.            Vergütung und Leistungsumfang

  1. Die ausgewiesenen Preise gelten inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die ausgewiesenen Preise sind Festpreise und, soweit nicht anders angegeben, Pauschalpreise. Lohn- und Materialkosten werden nur auf Anfrage des Kunden bei PE getrennt ausgewiesen. Eventuelle Gebühren oder Netzanschlusskosten sowie jedwede sonstigen Kosten, die der am gewünschten Installationsort zuständige Strom- bzw. Verteilnetzbetreiber (örtliche Stadtwerke o. a.) im Zusammenhang mit dem Netzanschluss, der Inbetriebnahme und/ oder dem Betrieb der PV-Anlage oder für die Abrechnung von Einspeiseerlösen oder für sonstige Leistungen in Rechnung stellt, sind in dem Gesamtpreis nicht enthalten und vom Kunden selbst zu tragen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise für alle Leistungen in Euro.
  2. Die Abrechnung erfolgt pauschal gemäß der tatsächlich installierten Modulleistung des PV-Generators in Kilowattpeak (kWp). Die Leistung der PV-Anlage in kWp wird durch die Anzahl und die Leistung der verwendeten Module bestimmt. Es kann vorkommen, dass die installierte Leistung der PV-Anlage entweder höher oder niedriger ausfällt als im ursprünglichen Auftrag angegeben. In beiden Fällen wird der vereinbarte Preis im Auftrag unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderleistung im Verhältnis zum Vertragspreis angepasst. Diese Anpassung erfolgt im Rahmen der Schlussrechnung.
  3. Die angegebene Anzahl der Module auf Angeboten und Rechnungen dient lediglich einer groben Schätzung und kann sich bis zur Ausführung noch ändern.
  4. Soweit durch die PE finanzielle Berechnungen und Prognosen, Berechnungen des Stromertrags von Photovoltaikanlagen und/ oder sonstige Ertragsberechnungen und/ oder Berechnungen zur Stromeinsparung angeboten oder erstellt werden, gelten folgende Bestimmungen: Photovoltaik-Kalkulationen stellen lediglich Beispielrechnungen dar, die keine Verbindlichkeit haben, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Für diese Kalkulationen werden aufgrund mathematischer Modelle und langfristiger Wettermodelle geschätzte Werte verwendet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass steuerliche Aspekte bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung unberücksichtigt bleiben. Die PE haftet nicht für die Richtigkeit der Kalkulationen, ebenso wenig für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Kalkulationen enthaltenen Angaben und den realen Energieertrag, der durch verschiedene äußere und materialbedingte Umstände abweichen kann. Die Kalkulationen stellen ferner keine Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Vertrages dar. Auf Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Ertragsprognosen werden keine Garantien gegeben.
  5. Die PE behält sich vor, ihr übertragene Aufgaben auch von Dritten ausführen zu lassen. Die Ablehnung eines Dritten durch den Kunden ist nur bei Vorlage eines wichtigen Grundes zulässig. Die PE ist berechtigt, Arbeiten sowohl auf dem Dach als auch im Haus des Kunden mit Subunternehmern durchzuführen, ohne dass eine Freigabe durch den Kunden erforderlich ist.
  6. Da die PE berechtigt ist, sich zur Durchführung des Vertrages Dritter zu bedienen, tritt diese jegliche Gewährleistungsansprüche an den Kunden ab.

§ 5.            Zahlungsbedingungen

  1. Die für die Leistungen zu zahlende Vergütung wird, soweit nicht anders vereinbart, je nach Baufortschritt in mehreren Abschlagsrechnungen und nach Herstellung der technischen Funktionalität, z. B. bei PV-Anlagen nach eigenständiger Stromproduktion sowie Funktion des Stromspeichers, in einer Schlussrechnung in Rechnung gestellt. Weiter nicht im Angebot enthaltene Kosten (z. B. Einfuhr- oder Zollgebühren) sind von dem Kunden selbst zu tragen. Die Zahlung hat per Überweisung zu erfolgen.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, ist der jeweils geschuldete Rechnungsbetrag innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsschluss und Rechnungslegung zu begleichen. Bei Großprojekten, d. h. bei PV-Anlagen, deren Nennleistung 30 kWp übersteigt, ist eine Anzahlung von 50 Prozent des Rechnungsbetrages innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsschluss und Rechnungslegung zu leisten. Erst nach erfolgter Anzahlung bestellt die PE die erforderlichen Materialien bei ihrem Zulieferer. Die PE übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus einem Verzug des Kunden hinsichtlich der Anzahlungssumme resultieren.Zahlt der Kunde trotz Fälligkeit nicht und kommt es infolgedessen zu einer Preisänderung, werden die daraus resultierenden Mehrkosten dem Kunden von PE in Rechnung gestellt.Die übrigen 50 Prozent werden mit Herstellung der technischen Funktionalität der Leistung fällig.Eine spätere Inbetriebnahme und Freigabe/ -schaltung durch den Netzbetreiber hat auf die Fälligkeit der einzelnen Rechnungsbeträge keinen Einfluss.
  1. Insoweit der Kunde nach Zahlungsfälligkeit die vereinbarte Vergütung nicht ausgeglichen hat, wird die PE durch Übermittlung einer Mahnung eine weitere Zahlungsfrist setzen. Ist der Kunde Unternehmer, kommt er automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, wenn die Rechnung nicht binnen 7 Tagen nach Fälligkeit ausgeglichen wird. Bei Zahlungsverzug behält sich PE das Recht vor, die Arbeiten bis zur Zahlung der fälligen Forderung einzustellen.
  2. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die PE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten bei Verbrauchern bzw. in Höhe von 9 Prozentpunkten bei Unternehmern über dem von der Deutschen Bundesbank für den Zeitpunkt der Bestellung bekannt gegebenen Basiszinssatz p. a. zu fordern. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn PE eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Der Anspruch der PE aus § 288 Abs. 5 BGB bleibt hiervon unberührt.
  3. PE steht es frei, dem Kunden, der kein Verbraucher ist, für jede ausgesprochene Mahnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5,00 Euro netto in Rechnung zu stellen. Dies gilt unabhängig von einem Verzug des Vertragspartners bereits für die erste Mahnung sowie für jede weitere Mahnung in derselben Angelegenheit.
  4. PE behält sich vor, fällige Forderungen an Dritte (Inkassounternehmen) abzutreten.
  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von der PE nicht anerkannten oder gerichtlich festgestellten Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

§ 6.            Montage, Genehmigungen, Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Voraussetzung für die Installation der von dem Kunden in Auftrag gegebenen PV-Anlage ist die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde erklärt mit Vertragsschluss verbindlich, Eigentümer des Gebäudes, auf bzw. in dem die PV-Anlage installiert werden soll, oder in anderer Weise berechtigt zu sein.
  2. Der Kunde unterstützt die PE bei der Leistungserfüllung. Im Besonderen zählt dazu die Zurverfügungstellung sämtlicher Unterlagen (insb. Dokumente), Zugänge usw., soweit vereinbart, erforderlich oder nützlich, sowie die Einholung etwaig notwendiger Genehmigungen oder Zustimmungen. Der Kunde hat das von der PE zur Verfügung gestellte Datenblatt gewissenhaft auszufüllen; dessen Angaben werden für die Bemessung der Mindestgröße der Solargeneratoren, die Batteriegröße und die Wechselrichterleistung herangezogen. Die Beantragung und Beschaffung aller für die Errichtung der PV-Anlage und ihre Nebeneinrichtungen sowie für den Netzanschluss und Betrieb der PV-Anlage erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und Bewilligungen sowie die Wahrnehmung aller beim Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur vorzunehmende Mitteilungen ist ausschließlich Aufgabe des Kunden, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Davon ausgenommen ist die Anmeldung beim Netzbetreiber. Der Kunde ist verpflichtet, der PE und dem von der PE hinzugezogenen Elektriker die dafür notwendigen Vollmachten zu seiner Vertretung gegenüber dem Netzbetreiber rechtzeitig zu erteilen. Soweit Montageleistungen vereinbart wurden, hat der Kunde für eine ungehinderte Einbringung aller von der PE zu liefernden Materialien und für einen ungehinderten Zugang zum Objekt, an dem die Montageleistung zu erbringen ist, insbesondere den Dachflächen und Gebäudeteilen, auf denen die PV-Anlage und ihre Nebeneinrichtungen (Wechselrichter, Solarstromspeicher etc.) zu installieren sind, zu sorgen. Zudem hat der Kunde eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass ein für die Montage ggf. notwendiges Gerüst aufgestellt werden kann. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, sämtliche essenzielle Informationen bereits bei Zustandekommen des Vertragsverhältnisses mitzuteilen. Zudem sind alle Abnahmetermine laut Projektplanung einzuhalten.
  3. Die von der PE gelieferte Ware muss vom Kunden auf Vollständigkeit geprüft und sicher gelagert werden. PV-Module können im Außenbereich entweder mit der Glasseite nach oben oder seitlich gestapelt werden. Kartons mit Dachhaken, Montageprofilen sowie anderen Metallteilen dürfen ebenfalls im Freien gelagert werden. Kartons, die elektronische Geräte wie Leistungsoptimierer, Batteriespeicher, Wechselrichter oder Zubehörteile enthalten, müssen hingegen in trockener Umgebung gelagert werden. Sollte dies dem Kunden nicht möglich sein, muss unverzüglich eine Mitteilung an die PE erfolgen. Für Schäden und Verluste, die aufgrund unsachgemäßer Lagerung entstehen, haftet der Kunde. Transportschäden müssen innerhalb von 3 Tagen gemeldet werden.
  4. Sofern nicht anders vereinbart, muss der Kunde Gerüste und Absturzsicherungen bereitstellen und separat beauftragen.
  5. Der Kunde stellt sicher, dass das Gebäude und insbesondere der Dachstuhl der zusätzlichen Last einer PV-Anlage standhalten kann und beauftragt ggf. auf seine eigenen Kosten zur Überprüfung der Standsicherheit einen Baustatiker. Die Feststellung bzw. Sicherstellung der Standsicherheit ist nicht von der durch die PE erbrachten Planung umfasst. Sollte die PE nach Abschluss des Vertrags Mängel in der Standsicherheit feststellen, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden etwaige bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt davon unberührt.
  6. Die Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen der einschlägigen Landesbauordnung durch den Kunden wird von der PE vorausgesetzt. Die entsprechende Prüfung und die gegebenenfalls erforderliche Schaffung der notwendigen Voraussetzungen obliegen dem Kunden. Er trägt auch die damit im Zusammenhang stehenden Kosten. Soweit nicht anders vereinbart, schuldet die PE die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen nicht.
  7. Der Kunde übersendet der PE alle für die Projektrealisierung erforderlichen Unterlagen (insb. Dokumente) auf schnellstem Weg. Die PE präferiert die Zurverfügungstellung in digitaler Form. Der Kunde versichert, an sämtlichen Unterlagen die erforderlichen Rechte zur Weiterverwendung zu haben.
  8. Sollten sich während der Projektierung oder der Projektumsetzung bauliche Risiken oder Gefahrenstellen (dazu gehören auch Umweltgefährdungen) ergeben, oder gesetzliche Vorschriften und Regelungen eine vertragsgerechte Auftragsausführung behindern, ist die PE berechtigt, das Projekt zu unterbrechen. Sofern möglich und vom Kunden gewünscht, erstellt die PE dem Kunden ein Angebot zur Abstellung der Projektbehinderung. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an oder stellt er die Mängel nicht eigenständig oder durch einen eigens beauftragten Fachunternehmer ab, behält sich die PE vor, die weitere Umsetzung des Auftrags abzulehnen. Die PE ist dazu berechtigt, dem Kunden etwaige bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt unberührt.
  9. Bei der Montage der PV-Anlage können Dachziegel beschädigt oder zerstört werden. Dem Kunden obliegt es, ausreichend Dachziegel bereitzustellen.
  10. Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach, wird er von der PE schriftlich darauf hingewiesen. In diesem Fall verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend der Wartezeit bezüglich der zu erwartenden Mitwirkung. PE behält sich bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere im Fall von Zahlungsverzug, das Recht vor, nach Ablauf einer gesetzten Frist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und die bereits gelieferte Ware zurückzunehmen. Zu diesem Zweck darf PE das Grundstück des Kunden betreten und die gelieferte Ware zur Begleichung offener Forderungen gegen den Kunden veräußern.
  11. Der Kunde hat davon Kenntnis, dass PE keinen Einfluss auf die Bearbeitung der PV-Genehmigung beim Netzbetreiber hat. Weder den aktuellen Status noch die Bearbeitungsdauer kann PE beeinflussen. Bei einigen Energieversorgern kann die Bearbeitungszeit der PV-Genehmigung bis zu 6 Monate betragen. Nach dem Anschluss der PV-Anlage des Kunden stellt PE sicher, dass sie keinen Strom ins Netz einspeist. Diese Sperre wird erst nach der Genehmigung durch den Energieversorger aufgehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Haushalt des Kunden mit dem Strom seiner PV-Anlage versorgt.
  12. Der Kunde ist für eine Überprüfung der Statik seines Dachs verantwortlich. Der Kunde muss einen Fachmann (Statiker) heranziehen um die Belastbarkeit des Dachs zu bescheinigen. Wir setzen eine Ausreichende Belastbarkeit des Dachs voraus und haften ausdrücklich nicht für Schäden die durch eine fehlende Statik entstehen.
  13. Der Kunde ist selbst für die Anmeldung der Anlage im Marktstammdatenregister verantwortlich. Die Anmeldung im Marktstammdatenregister muss unverzüglich nach Inbetriebnahme durch den Kunden vorgenommen werden.

§ 7.            Eigentumsvorbehalt

  1. Die PE behält sich das Eigentum an den zu leistenden Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag bzw. aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, wenn der Kunde Unternehmer ist, vor. Der Kunde hat die Gegenstände während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, hat der Kunde die PE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  3. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen – der PE nicht gehörenden – Gegenständen durch den Kunden zu einer einheitlichen neuen Sache steht der PE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zum Wert des anderen verarbeiteten und/ oder eingefügten Gegenstandes im Zeitpunkt der Verarbeitung und/ oder Verbindung zu. Das für die PE demnach entstehende Miteigentum gilt als Vorbehaltsgegenstand im Sinne dieser Bestimmungen.
  4. Kommt der Kunde mit dem Ausgleich der Forderungen der PE ganz oder teilweise in Verzug, ist diese berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand jederzeit herauszuverlangen und anderweitig darüber zu verfügen und noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, auch wenn die PE nicht vom Vertrag zurückgetreten ist. Eine weitere Mahnung oder Fristsetzung ist hierfür nicht erforderlich. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten durch die PE gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  5. Der Kunde hat der PE alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen die vorgenannten Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf den Gegenstand entstehen.

§ 8.            Abnahme der Leistung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung – abgesehen von unwesentlichen Mängeln – innerhalb von 10 Tagen nach vertragsgemäßer Herstellung abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht ausdrücklich verweigert wird. Bei gravierenden Abweichungen wird PE diese in angemessener Zeit beseitigen und den Liefer-/ Leistungsgegenstand zur erneuten Abnahme vorbringen. Satz 1 und Satz 2 gelten ebenso bei ggf. vereinbarten Zwischenabnahmen. In jedem Fall gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde den Leistungsgegenstand nutzt oder bezahlt.
  2. Nach Abnahme der Leistung durch den Kunden sind alle Gewährleistungsansprüche für Mängel ausgeschlossen, die er bei Abnahme kannte oder hätte erkennen müssen bzw. fahrlässig nicht kannte, es sei denn, er behält sich für den von ihm bestimmten Mangel das Recht zur Beseitigung vor. Bei erfolgten Zwischenabnahmen ist der Kunde zudem verpflichtet, etwaigen Mehraufwand der PE zu vergüten, insoweit Änderungen durchgeführt werden müssen, die auf Fehlern beruhen, die bei der Zwischenabnahme durch den Kunden hätten erkannt werden müssen.
  3. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. Die PE kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von einem Dritten vertreten lassen.
  4. Hinsichtlich des Gefahrübergangs gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 9.            Urheberrechte, Nutzungsrechte

  1. Die PE behält sich an allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen im Zuge der Vertragsanbahnung und -abwicklung dem Kunden zugänglich gewordenen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der PE weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
  2. Ferner behält sich die PE das Recht vor, Fotos der von ihr installierten PV-Anlagen unter Angabe des Standortes (PLZ und Ort) zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen und zu veröffentlichen. Der Kunde kann hiergegen jederzeit Widerspruch erheben. Der Kunde überträgt der PE hierfür entsprechende Nutzungsrechte.

§ 10.        Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

  1. Die Gewährleistungsfrist bei Sachmängeln an Bauwerken oder an Sachen für ein Bauwerk beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem Tag der Abnahme. Die Einschränkungen der Gewährleistungsfrist gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Vorsatz der PE. Ist der Kunde Unternehmer, hat er während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel der PE unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  2. PE gewährleistet, dass die Photovoltaikanlage frei von Mängeln ist. Die Mangelfreiheit bestimmt sich vor allem nach der über die Beschaffenheit der Anlage getroffenen Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Anlage gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. PE und der Kunde sind sich darüber einig, dass in den Leistungsbeschreibungen und/ oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen der Anlage keine Garantien oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen. Dies gilt insbesondere für die Angabe von zu erreichenden Gewinnen.
  3. PE übernimmt keine Garantie oder Gewährleistung für Material oder Geräte, die nicht von PE beschafft wurden und bei denen während oder nach der Installation Probleme auftreten. Sollte PE mit der Beseitigung nachträglich auftretender Fehler beauftragt werden, rechnet PE die Arbeit nach ihrem aktuellen Stundenlohn auf Stundenbasis ab.
  4. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt PE jedoch keine Haftung.
  5. Die PE erbringt die Nacherfüllung bei Sachmängeln nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Insoweit die von PE gewählte Art der Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist, hat dieser das Recht die gewählte Art abzulehnen. PE stehen drei Versuche wegen desselben Mangels zu. Als Nacherfüllung gilt auch die Bereitstellung einer Umgehungslösung.
  6. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Seriennummer eines gelieferten Gerätes/ Bauteiles unkenntlich ist, oder am Produkt angebrachte Datumsplatten, CE- oder TÜV-Prüfsiegel oder sonstige Sicherungsmarkierungen entfernt oder zerstört wurden. Ausgenommen von den Gewährleistungsansprüchen sind Teile, die bedingt durch Verschleiß erneuert oder ausgetauscht werden müssen.
  7. Für den Fall, dass die Nacherfüllung für PE nicht möglich oder unzumutbar ist, hat der Kunde das Recht, den Vertrag nach Erstattung der gezogenen Nutzungen rückabzuwickeln.
  8. Hat der Kunde die PE wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die PE nicht zur Gewährleistung verpflichtet, hat der Kunde der PE den entstandenen Aufwand zu ersetzen, soweit er hätte erkennen können, dass der Mangel nicht durch die PE verursacht wurde.
  9. Die Gewährleistung entfällt insbesondere, soweit der Kunde ohne Zustimmung der PE die Vertragsleistung selbst ändert, durch Dritte ändern lässt oder nicht gemäß den vorgeschriebenen Betriebs- und Wartungsrichtlinien betreibt und wartet, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass die in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen der Vertragsleistung oder Abweichungen von Richtlinien verursacht worden sind. Keine Gewähr wird insbesondere übernommen für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund oder Befestigungskonstruktionen, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von der PE zu verantworten sind.
  10. Der Arbeitsbereich muss vor Arbeitsbeginn vom Kunden geräumt werden. Falls Gegenstände nicht entfernt wurden, behält sich PE das Recht vor, diese eigenständig beiseitezulegen. In einem solchen Fall übernimmt PE keine Haftung für Schäden an den Gegenständen oder daraus resultierenden Schäden.
  11. Bei Stromabschaltungen beim Kunden übernimmt PE keine Verantwortung für Schäden an elektrischen Geräten, die durch das Ein- und Ausschalten des Stroms entstehen. Dem Kunden wird empfohlen, vor jeglichen Arbeiten Kontakt mit seiner Versicherung aufzunehmen, um sicherzustellen, dass der Kunde gegen mögliche Überspannungen im Stromnetz abgesichert ist. Des Weiteren haftet PE nicht für etwaige Datenverluste, selbst bei unbeabsichtigten Abschaltungen.
  12. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten der PE, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  13. Für Geräte, die eine Internetkommunikation erfordern, muss der Kunde sicherstellen, dass im Standort ausreichend WLAN-Signal oder ein RJ45-Port bzw. Kabel zur Verfügung steht.

§ 11.        Haftungsbegrenzung, Haftungsausschluss

  1. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet die PE nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach gesetzlichen Vorschriften.
  2. Schadensersatzansprüche aus Delikten sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.
  3. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die PE nur durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bzw. bei Vorliegen von Verzug oder Unmöglichkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf.
  4. Die Haftung aus leichter Fahrlässigkeit, aus Delikten sowie aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nur bei Schäden, die vorhersehbar und typisch sind, jedoch begrenzt auf maximal 30 % der Vergütung für die schadensverursachende Leistung.
  5. Die vorangegangenen Bestimmungen Nr. 1-4 gelten auch bei Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der PE.
  6. Die Haftung der PE für indirekte und Folgeschäden wie entgangenem Gewinn, Ausfallzeiten, Vermögenschäden, Datenverlust oder Datenbeschädigung, ist ausgeschlossen.
  7. Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  8. Bei Fällen von Arglist, Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach Garantie oder dem Produkthaftungsgesetz finden die Haftungsbeschränkungen, die Verjährungsbegrenzung sowie die gekürzte Gewährleistung keine Anwendung.
  9. Die PE ist nicht verpflichtet, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, die rechtliche Zulässigkeit vereinbarter Leistungen zu kontrollieren. Wird die PE mit solch einer Kontrolle beauftragt, hat der Kunde die daraus resultierenden Gebühren und Kosten der PE und Dritter zu tragen, wenn nicht anders vereinbart.

§ 12.        Datenschutz

  1. Die Parteien erheben personenbezogene Daten des jeweils anderen zum Zweck der Vertragsdurchführung sowie zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Weiter dürfen die Parteien die Daten des jeweils anderen auch zur Eigenwerbung nutzen. Dies erfolgt auf Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, außer es besteht eine gesetzliche Frist oder ist zur Vertragsdurchführung erforderlich. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Betroffenen ist möglich. Zudem hat der Betroffene das Recht auf Datenübertragung, Löschung, Berichtigung, Einschränkung oder Sperrung der personenbezogenen Daten. Entsprechende Fragen und Anträge kann der Betroffene direkt an den entsprechenden Vertragspartner richten. Der Betroffene hat zudem das Recht, unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs, auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn er der Ansicht ist, dass die Datenverarbeitungsprozesse des entsprechenden Vertragspartners gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstoßen.
  2. Insoweit PE für den Kunden personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, verpflichten sich die Parteien, einen Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 26 DSGVO gesondert zu vereinbaren.

§ 13.        Änderung der AGB

  1. PE behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Maßgeblich bei Neuabschlüssen von Verträgen ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung.
  2. Gegenüber Bestandskunden ist eine Änderung der vereinbarten AGB unter den folgenden Einschränkungen möglich: Umstände, die eine solche Änderung rechtfertigen, sind nachträglich eingetretene, unvorhersehbare Änderungen, die die PE nicht veranlasst und auf die sie keinen Einfluss hat und die sich einseitig zulasten einer Partei auswirken, sowie in den AGB entstandene Lücken, die zu Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages führen. Die PE wird dem Kunden die abgeänderten AGB sechs Wochen vor deren Inkrafttreten übersenden und dabei die Umstände, die Anlass der Änderung sind, sowie den Umfang der Änderungen benennen. Sofern der Kunde der Änderung nicht vor Inkrafttreten schriftlich oder per Fax widerspricht, sondern durch weitere Inanspruchnahme der Leistungen von der PE seine Zustimmung zu den neuen AGB erklärt, gilt die Änderung als akzeptiert; die AGB in ihrer dann geänderten Fassung gelten dann ab dem angekündigten Zeitpunkt auch für bestehende Verträge. Im Falle des rechtzeitigen formwirksamen Widerspruchs gelten im Verhältnis der Parteien die früheren AGB weiter; in diesem Fall sind sowohl der Kunde als auch die PE berechtigt, den Vertrag mit ordentlicher Frist zu kündigen.

§ 14.        Schlussbestimmungen

  1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der PE zuständig ist. Die PE ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
  3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit der PE geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung.
  4. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsdokumente werden bei PE gespeichert und können auf Verlangen des Kunden nochmals ausgehändigt werden.
  5. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen oder die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.

 

Stand: Oktober 2023

 

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